Satzung des Nachbarschaftsvereins Heidenau e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen Nachbarschaftsverein Heidenau e.V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidenau.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, die Jugend- und Altenhilfe, Angebote niedrigschwelliger Betreuungsleistungen sowie die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler und andere hilfsbedürftige Personen.
  3. Der Verein will damit das Gemeinwohl in der Stadt Heidenau, besonders im Stadtteil Mügeln stärken und fördern und dafür sorgen, dass sich eine Vielzahl der hier lebenden Spätaussiedler stärker in die Nachbarschaft integrieren und allgemein das Zusammenleben der Menschen verbessert und fremdenfeindlichen Tendenzen begegnet. Im Rahmen der Förderung von uneigennütziger und unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe wird der Verein auch hilfsbedürftige Personen unterstützen und insbesondere Angebote für Seniorinnen und Senioren schaffen, stärker am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Zur Umsetzung des Vereinszwecks kann die Betreuung von Wohnanlagen für Senioren oder anderen hilfsbedürftigen Personen übernommen werden. Zudem hält der Verein ein Angebot niedrigschwelliger Betreuungsleistungen gemäß § 45 SGB XI vor.
  4. Der Nachbarschaftsverein Heidenau e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Mittel verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Nachbarschaftsvereins Heidenau e.V. ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über die Einzelmitgliedschaft hinaus können natürliche oder juristische Personen fördernde Mitglieder werden.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Aufnahme oder Ablehnung des Antrags werden dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  6. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit der Streichung eines Vereins aus dem Vereinsregister,
    b) mit dem Tod des natürlichen Mitgliedes,
    c) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig,
    d) durch Ausschluss aus dem Verein durch die Mitgliederversammlung. Wichtige Gründe, die zum Ausschluss führen können, sind insbesondere:
    • grobe und wiederholte Verstöße gegen die Zielsetzung des Vereins,
    • Nichtbezahlung des Beitrages trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung.
    Ausschlussgründe sind grobe Verletzung der Interessen des Vereines bzw. die Nichterfüllung der Beitragspflicht. Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung muss dem Mitglied rechtliches Gehör verschafft werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.


§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
4. Über die Beitragshöhe von fördernden Mitgliedern werden gesondert schriftliche Vereinbarungen zwischen diesen und dem Vorstand getroffen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
3. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können wählen oder gewählt werden.
4. Die Mitglieder haben die Pflicht, aktiv an der Realisierung der Ziele und Aufgaben des Vereins mitzuwirken.
5. Die Mitglieder haben die Pflicht, termingerecht den Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    • die Wahl des Vorstandes und eines Kassenprüfers,
    • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresabrechnung,
    • die Beschlussfassung über Anträge zu Aufgaben des Vereins,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • die Festlegung des Jahresbeitrages,
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen, sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins, bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  4.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitlieder dies verlangt.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich unter Wahrung einer zweiwöchigen Einladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Wird die Einladung auf dem elektronischen Wege versandt, gilt die Einladung als zugegangen, wenn diese an die letzte, vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse  gerichtet worden ist.


§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne des § 2
  2. Er besteht mindestens aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • bis zu drei Beisitzern.

Er wird in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein nach außen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

  1. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  2. Der Vorstand tritt nach Bedarf regelmäßig zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 10 Vorstandssitzungen

Zwischen den Mitgliederversammlungen finden in regelmäßigen Abständen Vorstandssitzungen statt. Diese organisieren die anfallenden Aufgaben und legen entsprechende Maßnahmen fest.


§ 11 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliedsbeiträgen,
  • Einnahmen aus Veranstaltungen und Projekten,
  • Spenden und Zuschüssen.

Die Mittel sind ausschließlich im Sinne der unter § 2 genannten Ziele zu verwenden.


§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Stadt Heidenau zu verwenden.
Heidenau, 07.08.2014


Die Satzung ist errichtet am 16.12.2009 und geändert in den Mitgliederversammlungen am 16.08.2010 / 03.12.2010 / 05.05.2011/07.08.2014.


Nachbarschaftsverein Heidenau e.V.

Beitragssatzung

Die Mitgliederversammlung des Nachbarschaftsverein Heidenau e. V. beschließt folgenden Beitragssatz:
Der Jahresbeitrag beträgt

  1. für natürliche Personen 12,00 EURO pro Person
  2. für juristische Personen 20,00 EURO pro Person (Mindestbeitrag)

und ist möglichst zum Anfang des Kalenderjahres, jedoch spätestens bis zum 28.02. des Beitragsjahres, als Gesamtbetrag zu entrichten.


Auf Antrag an den Vorstand kann die Zahlung in vier gleichen Quartalsbeiträgen oder in zwölf gleichen Monatsbeiträgen vereinbart werden.


Weiterhin kann im Einzelfall auf Antrag an den Vorstand, bei Nachweis der Bedürftigkeit aus sozialen Gründen, der Jahresbeitrag durch Vorstandsbeschluss ermäßigt werden.


Die Zahlung sollte möglichst bargeldlos auf das Vereinskonto erfolgen.
Bankverbindung: Volksbank Pirna e.G.
IBAN: DE40 8506 0000 1000 8447 05
BIC: GENODEF1PR2


Nur in Ausnahmefällen kann die Zahlung des Mitgliedbeitrages auch in bar gegen Quittung erfolgen.